Satzung der Barrenstein-Stiftung

§ 1       Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung trägt den Namen Barrenstein-Stiftung

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

3. Sitz ist in München

§ 2       Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie werden verwirklicht durch:

a) Unterstützung von Hilfsbedürftigen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinne von §35 Nr.2 AO auf Hilfe anderer angewiesen sind. Die Unterstützung erfolgt durch finanzielle Unterstützung. Die Unterstützung persönlich hilfsbedürftiger Personen soll durch Maßnahmen erfolgen, die die persönliche Hilfsbedürftigkeit mindern, nämlich insbesondere durch die Bereitstellung von Betreuern, medizinische Versorgung oder etwa die Zurverfügungstellung von Sachmitteln.

b) Förderung christlicher Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder entsprechender christlicher Institutionen sowie christlicher sozialer Einrichtungen, die selbst steuerbegünstigt sind.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

4. Die Stiftung kann ihren Netto-Überschuss teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

§ 3 Grundstockvermögen / Stiftungsmittel

1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der Anlage. Dem Grundstockvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.

2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

3. Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung,

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4       Geschäftsjahr, Jahresrechnung Mittelverwendung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen.

3. Die Stiftung hat zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit mindestens 10% und höchstens 33,3% ihres Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen. Die Rücklage kann ganz oder teilweise im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen in Grundstockvermögen zur Werterhaltung umgewandelt werden.

4. Sämtliche Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß Abs.3 noch verbleibender Überschuss (Netto-Überschuss), dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

§ 5       Stiftungsorgan

1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten.

3. Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstandes im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 6        Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen.

2. Der erste Vorstand wird vom Stifter, Dr. Peter F. Barrenstein, bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Die Wahl des Nachfolgers eines Vorstandsmitgliedes soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds möglich ist. Erfolgt die Wahl des Nachfolgers nicht rechtzeitig, bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

3. Mit Vollendung des 85. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus. Im Übrigen ist die Amtszeit nicht befristet.

4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

§ 7       Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung.

2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Bestellung Einzelvertreterbefugnis von den bestellenden Personen (s. § 6 Nr. 2) eingeräumt worden ist. Diese Einzelvertretungsbefugnis hat aus seinem Amt heraus automatisch der Vorsitzende.

§ 8       Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen und darüber hinaus so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Beschlüsse gem. § 9 können nur in Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit gefasst werden.

3. Beschlüsse gem. Abs. S.1 werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse gem. Abs. 2 S.3 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende zwei Stimmen.

4. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 9       Satzungsänderung, Umwandlung, Aufhebung, Vermögensanfall

1. Satzungsänderungen sind zulässig soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

2. Änderung des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn – frühestens 10 Jahre nach Anerkennung der Stiftung – die Vertreter der Familie Dr. Peter F. Barrenstein unterschiedlicher Stämme (Geschwister, Eheleute, Kinder und Kindeskinder unterschiedlicher Geschwister, etc.) das Interesse an der Führung der Stiftung verloren haben. Sie bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

3. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an eine vom Stifter, nach dessen Tod an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar für die satzungsgemäßen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke der Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 10) wirksam.

§ 10     Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 11     Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

* * *

Die Stiftung wurde mit Anerkennungsurkunde vom 3.Dezember 2008 durch den Regierungspräsidenten der Regierung von Oberbayern anerkannt. Das Finanzamt München für Körperschaften bescheinigte parallel, daß die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen und kirchlichen Zwecken dient. Dies wurde aktuell mit dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes vom 24.Juni 2010 bestätigt

 

Impressum | Kontakt